Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht auch für 2025 geplante Änderungen vor. Diese belaufen sich auf unterschiedliche Tarife der Einspeisevergütung, unterschieden wird zwischen der Volleinspeisung und der Überschusseinspeisung.
In diesem Artikel erhalten Sie einen genauen Einblick in die geplanten Änderungen ab dem 01. Februar 2025, welche Einspeisevergütung gilt und welchen Einfluss das auf Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage hat.
Das Wichtigste in Kürze
Die Höhe der Einspeisevergütung hängt, wie oben bereits erwähnt, von der Nutzung der Betreiber ab. Sollten Sie den gesamten erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen (Volleinspeisung), fallen die Tarife höher aus als bei der Einspeisung überschüssiger Energie (Überschusseinspeisung).
Die Einspeisevergütung ist ab der Inbetriebnahme der Anlage für die kommenden 20 Jahre garantiert. PV, die bis zum 01.02.2025 in Betrieb genommen wird, profitiert noch von der Vergütung, die ab dem 01.08.2024 gültig ist.
Zeitraum | Bis 10 kWp Teileinspeisung | Bis 10 kWp Volleinspeisung | Bis 40 kWp Teileinspeisung | Bis 40 kWp Volleinspeisung |
Ab August 2024 | 8,04 ct/kWh | 12,74 ct/kWh | 6,96 ct/kWh | 10,68 ct/kWh |
Ab Februar 2025 | 7,96 ct/kWh | 12,61 ct/kWh | 6,89 ct/kWh | 10,57 ct/kWh |
Ab August 2025 | 7,88 ct/kWh | 12,48 ct/kWh | 6,82 ct/kWh | 10,46 ct/kWh |
Ab Februar 2026 | 7,80 ct/kWh | 12,35 ct/kWh | 6,75 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
Quelle: §§ 48 Abs. 2 und 2a, 49, 53 EEG 2023 (Stand: 13. Januar 2025).
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Sie die Vergütung erhalten können, Voraussetzung für beide ist, dass die PV-Anlage ans öffentliche Netz angeschlossen ist und Strom eingespeist wird. Um Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen, müssen Betreiber die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber sowie im Marktstammdatenregister anmelden. Zudem müssen sie einen sogenannten Zwei-Wege-Zähler installieren, dieser misst den bezogenen und eingespeisten Strom. Denn lediglich der eingespeiste Strom kann vergütet werden.
Sie können die Einspeisevergütung entweder monatlich oder jährlich geltend machen, dies hängt von dem Vertrag Ihres Netzbetreibers ab. Diese setzen für die Auszahlung der Einspeisevergütung 2025 in der Regel auf monatliche Abschläge. Netzbetreiber können hierbei auf lineare Abschläge zurückgreifen, bei denen feste monatliche Beträge basierend auf einer Jahresprognose gezahlt und am Jahresende mit einer Abrechnung abgeglichen werden. Alternativ erfolgt die Auszahlung über variable Abschläge, die sich direkt nach der tatsächlich eingespeisten Strommenge pro Monat richten. Welche Methode angewandt wird, ist abhängig von den spezifischen Vereinbarungen im Vertrag mit dem Netzbetreiber.
Das Ziel des EEG ist es, Betreiber von PV-Anlagen immer mehr in Richtung Eigenverbrauch und Direktvermarktung zu lenken. Langfristig will die Bundesregierung so ein vollständige Marktintegration von Solarstrom erreichen – ohne staatliche Vergütung. Die PV-Einspeisevergütung 2025 liegt daher beispielsweise bei einer Anlage bis 10 kWp für Teileinspeiser mittlerweile bei unter 8 ct/kWh. Zum Vergleich: Vor 10 Jahren haben die Betreiber noch 12,75 ct/kWh erhalten.
Um trotz sinkender Vergütung neue Anreize für die Installation von PV-Anlagen zu setzen, hat die Bundesregierung durch die EEG-Novelle im Jahr 2023 neue Anreize geschaffen. Dazu zählen unter anderem die Streichung der EEG-Umlage für bestimmte Anlagen sowie Steuererleichterungen.
Die Einspeisevergütung 2025 setzt die gesetzlich festgelegte Degression konsequent fort, um die Marktintegration von Solarstrom weiter voranzutreiben. Die Absenkung der Vergütung und die Einführung neuer Regelungen, wie die Aussetzung der Vergütung bei negativen Strompreisen, machen den Eigenverbrauch und die Direktvermarktung attraktiver denn je.
Gleichzeitig bieten Maßnahmen aus der EEG-Novelle 2023, wie Steuererleichterungen und die Streichung der EEG-Umlage, weiterhin Anreize für den Betrieb und die Installation neuer Photovoltaikanlagen. Diese Entwicklungen sind entscheidend, um Solaranlagen auch zukünftig als attraktive Investition zu positionieren.