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Einspeisevergütung 2026: Aktuelle Sätze, Regeln und Ausblick auf 2027

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Februar 2026 liegt die Einspeisevergütung für Anlagen bis 10 kWp bei 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung) (energiefluss24.de, 2026).
  • Zum 1. August 2026 sinken die Sätze um weitere 1 % auf 7,71 bzw. 12,23 ct/kWh – die planmäßige Degression nach § 49 EEG erfolgt seit 2024 halbjährlich statt monatlich (reduco.ai, 2026).
  • Der bei Inbetriebnahme gültige Satz gilt garantiert für 20 Jahre plus das Restjahr der Inbetriebnahme.
  • Seit dem Solarspitzengesetz (25. Februar 2025) entfällt die Vergütung für neue Anlagen ab 2 kWp bei negativen Strompreisen an der Börse – 2025 gab es dafür bereits über 575 Stunden (metergrid.de, 2026).
  • Ab 2027 soll die feste Einspeisevergütung für neue Kleinanlagen laut EEG-Reformentwurf schrittweise durch Direktvermarktung ersetzt werden – bestehende Anlagen behalten ihren Vergütungsanspruch (ad-hoc-news.de, 2026).

Was ist die Einspeisevergütung und wer bekommt sie?

Die Einspeisevergütung ist die gesetzlich garantierte Zahlung, die Betreiber einer Photovoltaikanlage für ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom erhalten. Grundlage ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Anspruch hat, wer eine Anlage beim zuständigen Netzbetreiber und über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmeldet. Der Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, den eingespeisten Strom zum jeweils gültigen Satz zu vergüten; finanziert wird das über die Netzentgelte aller Stromkunden. Für die Abrechnung ist ein Zwei-Richtungs-Zähler nötig, den in der Regel der Netzbetreiber stellt.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?

Seit dem 1. Februar 2026 gelten für Anlagen bis 10 kWp 7,78 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,34 ct/kWh bei Volleinspeisung. Zum 1. August 2026 sinken beide Sätze um 1 % auf 7,71 bzw. 12,23 ct/kWh.

  • Bis 10 kWp: 7,78 ct/kWh (Teil) / 12,34 ct/kWh (Voll), ab 1.8.2026: 7,71 / 12,23 ct/kWh
  • Degression: seit 2024 halbjährlich um 1 % nach § 49 EEG, nächste Stufe zum 1. Februar 2027
  • Bestandsschutz: Der zur Inbetriebnahme gültige Satz gilt 20 Jahre plus das Restjahr – spätere Absenkungen betreffen nur Neuanlagen

Volleinspeiser erhalten seit der EEG-Novelle 2023 einen höheren Satz als Teileinspeiser, um Investitionsanreize trotz sinkender Fördersätze zu erhalten (energiefluss24.de, 2026).

Was ändert das Solarspitzengesetz an der Einspeisevergütung?

Seit der EEG-Novelle vom 25. Februar 2025 – dem sogenannten Solarspitzengesetz – entfällt die Einspeisevergütung für neue Anlagen ab 2 kWp, sobald der Börsenstrompreis negativ wird.

Als Ausgleich verlängert sich die Vergütungsdauer um die ausgefallenen Viertelstunden, bei Solar mit dem Faktor 0,5. Die Regel greift erst ab dem Jahresende, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) ausgestattet wurde. Für Anlagen über 7 kWp sind Smart Meter und eine Steuerbox inzwischen ohnehin Pflicht – die Übergangsfrist für die Nachrüstung läuft bis Anfang 2027 (metergrid.de, 2026). Neuanlagen ohne Smart Meter dürfen zwischenzeitlich maximal 60 % ihrer Nennleistung einspeisen.

Relevant wird das zunehmend häufiger: 2024 gab es 457 Stunden mit negativen Strompreisen, 2025 bereits über 575 Stunden.

Was plant die EEG-Reform 2027 für die Einspeisevergütung?

Der Arbeitsentwurf zum EEG 2027 sieht vor, die feste Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen abzuschaffen und durch Direktvermarktung zum Marktpreis zu ersetzen – mit einer gestuften Übergangsfrist nach Anlagengröße.

Für 2027 in Betrieb genommene Anlagen unter 50 kW soll die Übergangszahlung bis zum Ende des 36. Monats nach Inbetriebnahme gelten; die Leistungsgrenze sinkt 2028 auf unter 25 kW und 2029 auf unter 7 kW. Ab 2030 ist für neue Kleinanlagen keine reguläre Übergangszahlung mehr vorgesehen. Bestehende Anlagen behalten ihren bisherigen Vergütungsanspruch unverändert (ad-hoc-news.de, 2026). Wichtig: Das EEG 2027 ist Stand Sommer 2026 noch nicht final beschlossen.

Wer 2026 noch eine Anlage in Betrieb nimmt, sichert sich damit voraussichtlich die letzte Generation der 20 Jahre garantierten festen Vergütung, bevor der Systemwechsel greift.

Wie lange und wie wird die Einspeisevergütung ausgezahlt?

Die Vergütung wird 20 Jahre lang zum Satz des Inbetriebnahmejahres gezahlt, danach nur noch zum aktuellen Marktwert Solar.

Der Netzbetreiber zahlt in der Regel monatlich, entweder als variable Abschläge nach erwarteter Einspeisemenge oder als lineare Abschläge mit Jahresabrechnung. Nach Ablauf der 20 Jahre erhalten Betreiber den sogenannten Jahresmarktwert Solar – den durchschnittlichen Börsenpreis für Solarstrom im jeweiligen Jahr, abzüglich der Vermarktungskosten des Netzbetreibers.

Häufige Fragen zur Einspeisevergütung

Wie hoch ist die Einspeisevergütung aktuell?

Bis 10 kWp: 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung), ab 1. August 2026 leicht gesunken auf 7,71 bzw. 12,23 ct/kWh.

Wie lange gilt der einmal zugesagte Satz?

20 Jahre plus das Restjahr der Inbetriebnahme – unabhängig von späteren Absenkungen für Neuanlagen.

Was ändert sich durch das Solarspitzengesetz?

Neue Anlagen ab 2 kWp bekommen bei negativen Börsenstrompreisen keine Vergütung, dafür verlängert sich die Förderdauer entsprechend.

Fällt die Einspeisevergütung 2027 komplett weg?

Für Bestandsanlagen nicht. Für neue Kleinanlagen soll sie laut EEG-Reformentwurf schrittweise durch Direktvermarktung ersetzt werden – der Entwurf ist aber noch nicht beschlossen.

Fazit

Die Einspeisevergütung sinkt planmäßig weiter, bleibt aber für 20 Jahre ab Inbetriebnahme garantiert – wer 2026 ans Netz geht, sichert sich noch die aktuellen Sätze. Gleichzeitig verändern Solarspitzengesetz und die EEG-Reform 2027 die Rahmenbedingungen spürbar: Smart Meter werden zur Pflicht, negative Strompreise mindern die Vergütung, und ab 2027 rückt die Direktvermarktung für neue Kleinanlagen näher. Wer Kunden dazu berät, sollte diese Ausblicke kennen, bevor er eine Anlage plant.

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