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Geschäftsbedingungen

Nutzungsbedingungen für die Software „Reonic“ Die Reonic GmbH, Provinostraße 52, Gebäude A5, 86153 Augsburg („Lizenzgeber“) hat eine Software entwickelt, die es ermöglicht, die Leadgenerierung, Vertrieb und Operations im Bereich erneuerbarer Technologien wie Photovoltaik, Batteriespeicher, Wärmepumpen, und Wallboxen zu vereinfachen und verschlanken („Software“). Die Software kann für die spezifischen Bedürfnisse jedes Unternehmens konfiguriert werden, um eine individuelle Lösung zu bieten. Die Parteien haben die Nutzung der Software durch den „Lizenznehmer“ (zusammen mit dem Lizenzgeber „Parteien“ und einzeln auch „Partei“) in einem Nutzungsvertrag „Auftragsformular“ vereinbart. Ergänzend zu den Regelungen im Auftragsformular gelten die folgenden „Nutzungsbedingungen“ (gemeinsam mit dem Auftragsformular „Vereinbarung“):
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand der Vereinbarung ist die Überlassung der Software. Der Lizenzgeber stellt die Software nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen als Cloud-Lösung zur Verfügung.
1.2. Der Nutzungsumfang bestimmt sich nach der Zahl der Nutzeraccounts, die im Auftragsformular geregelt ist.
1.3. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für die Erbringung sämtlicher Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Etwaige abweichende datenschutzrechtliche Regelungen zwischen den Parteien bleiben unberührt.
2. Pflichten der Parteien
2.1. Der Lizenznehmer stellt dem Lizenzgeber die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen zur Verfügung und wird auch sonst alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Der Lizenznehmer trägt alle mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen verbundenen Aufwendungen selbst.
2.2. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für seine IT-Infrastruktur, insbesondere für deren Installation und Betrieb, für die zur Nutzung der Software erforderliche Internetverbindung sowie für die Beschaffung, die Installation und den Betrieb eines dem Stand der Technik entsprechenden, üblichen Internetbrowsers. Der Lizenznehmer trägt alle dafür erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt auch für etwaige Hard- und Software, die im Rahmen der Leistungserbringung auf Anraten des Lizenzgebers angeschafft wird.
2.3. Kommt der Lizenznehmer erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so entfällt die Verpflichtung des Lizenzgebers zur Erbringung von Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem die Erbringung von der vorherigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers abhängt. Der Lizenzgeber ist berechtigt, einen durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkungshandlung entstandenen etwaigen Mehraufwand nach dem im Auftragsformular geregelten Stundensatz ersetzt zu verlangen.
2.4. Gestattet der Lizenznehmer Mitarbeitern die Nutzung der Software, steht er für Handlungen der der Mitarbeiter und seiner verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG („verbundene Unternehmen“) wie für eigene Handlungen ein, unabhängig davon, ob deren Nutzung nach dieser Vereinbarung gestattet ist. Er stellt sicher, dass den Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen die Regelungen dieser Vereinbarung bekannt sind und dass diese sie einhalten.
2.5. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die Nutzung der mit der Software verarbeiteten Daten in seinem Unternehmen. Der Lizenzgeber ist ausschließlich verpflichtet, die Software zur Verfügung zu stellen, die die Daten verarbeitet. Er ist nicht verantwortlich für eine Überprüfung der Daten auf ihre inhaltliche oder rechnerische Richtigkeit, Plausibilität oder Geeignetheit für die weitere Nutzung durch den Lizenznehmer, z.B. bei Angeboten für die vom Lizenznehmer erbrachten Leistungen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, diese zu prüfen, bevor er sie gegenüber Dritten verwendet. Es obliegt zudem allein dem Lizenznehmer, die Rechtskonformität der mit der Software angebotenen, berechneten oder erbrachten Leistungen zu überprüfen. Insoweit gelten für einzelne Bereiche der Software zudem die besonderen Bedingungen unter Ziffer 3.
2.6. Der Lizenzgeber weist insbesondere darauf hin, dass es sich bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit um eine Teilbetrachtung von Parametern und Kosten- und Erlösen handelt, die unvollständig sein kann. Neben den Grundparametern des Lizenzgebers können nur die Angaben berücksichtig werden, die der Lizenznehmer eingegeben hat.
2.7. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, Backups seiner Daten anzufertigen. Die Software dient nicht als Backup-Lösung. Der Lizenznehmer ist selbst dafür verantwortlich Sicherheitskopien davon anzufertigen und außerhalb der Software zu speichern.
3. Besondere Bedingungen für spezifische Bereiche der Software
3.1. Für den Bereich Solar gelten folgende besondere Bedingungen:
3.1.1. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für eine korrekte Angabe der jährlichen Ertragsprognose, der Strompreisentwicklung und des Lade- und Entladewirkungsgrads des Speichers, der Einspeisedauer, der Höhe der Einspeisevergütung und eine realistische Abbildung des Stromverbrauchs. Diese Umstände basieren auf Schätzungen.
3.1.2. Die Dachbelegung und Verschaltung der Module (Verkabelung und Anschluss an den Wechselrichter) erfolgen auf Basis von Luftbildern der Landesvermessungsämter oder Kartenbildern (Google Maps, Bing Maps, Apple Maps). Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, eigenes aktuelles Kartenmaterial zur Verfügung zu stellen, sondern greift auf das genannte Kartenmaterial zurück. Die Parteien sind sich bewusst, dass dieses veraltet sein kann.
3.1.3. Die Prüfung der Machbarkeit obliegt allein dem Lizenznehmer, die Software dient insoweit lediglich der Unterstützung. Sie berücksichtigt insbesondere nicht die Tragfähigkeit des Daches, deren Überprüfung dem Lizenznehmer obliegt. Gleiches gilt für die Kompatibilität von Modulen und Wechselrichtern und das Einhalten von MPP-Werten (Maximum Power Point) sowie anderen Metriken in Bezug auf Wechselrichter und Strings. Die in der Software dargestellten Werte sind insoweit lediglich Richtwerte, um eine Abschätzung von Bedarf und Auslegung zu ermöglichen. Die Berechnung ist zudem abhängig von den vom Lizenznehmer hinterlegten Werten für Modul und Wechselrichter, für die ausschließlich er verantwortlich ist.
3.2. Für den Bereich Wärme gelten folgende besondere Bedingungen:
3.2.1. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für eine korrekte Angabe der Opportunitätskosten einer Ersatzheizung, der Öl- und Gaspreisentwicklung, der Leistung der Wärmepumpe und der Auslastung des Heizstabs und des tatsächlichen Wärme- und Strombedarfs. Diese Umstände basieren auf Schätzungen.
3.2.2. Die Prüfung der Machbarkeit obliegt allein dem Lizenznehmer, die Software dient insoweit lediglich der Unterstützung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Heizlast und die Kosten. Der Lizenznehmer ist sich bewusst, dass die Richtigkeit und Genauigkeit der raumweisen Heizlastberechnung wesentlich durch die gewissenhafte und korrekte Aufnahme der Gebäude- und Heizkörperdaten beeinflusst wird, für die ausschließlich er verantwortlich ist. Es erfolgt keine Prüfung oder Validierung der Daten durch die Software oder den Lizenzgeber.
3.2.3. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für eine zutreffende Einschätzung der Förderung einer Wärmepumpe.
3.3. Für die Erstellung von Angeboten gelten folgende besondere Bedingungen:
3.3.1. Der Abschluss von wirksamen und rechtssicheren Kundenverträgen und die Prüfung rechtlicher Gesichtspunkte obliegt ausschließlich dem Lizenznehmer. Der Lizenzgeber übernimmt keine Rechtsberatung.
3.3.2. Das Einpflegen von AGB und sonstigen Vertragsbedingungen, der Widerrufsbelehrung und des Widerrufsformulars obliegt ausschließlich dem Lizenznehmer. Der Lizenznehmer ist für die Anpassung und Konfiguration der Dokumente allein verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber Muster zur Verfügung stellt, wozu er nicht verpflichtet ist.
3.4. In der Software werden eine Fahrzeugdatenbank und eine Komponentendatenbank geführt. Die Datenbanken erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit und Aktualität der angegeben Daten, insbesondere auch der angegebenen Listenpreise. Sämtliche Angaben basieren auf Informationen der Hersteller und dienen nur als Anhaltspunkt.
3.5. Der Versand von E-Mails an Kunden des Lizenznehmers erfolgt stets auf Veranlassung des Lizenznehmers. Er ist ausschließlich für die rechtliche Zulässigkeit, insbesondere die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, verantwortlich.
3.6. Die vorstehenden Bedingungen gelten nur, soweit die Nutzung der genannten Funktionalitäten im Auftragsformular vereinbart ist. Die Regelungen begründen keinen Anspruch auf Nutzung spezifischer Funktionen der Software.
4. Zugangsdaten und Lieferung
4.1 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung. Die Lieferung der Software gilt damit als erfolgt.
5. Nutzeraccounts und Nutzung durch Kunden
5.1 Der Lizenznehmer ist berechtigt, seinen Mitarbeitern Nutzeraccounts einzurichten und Mitarbeitern mit Nutzeraccounts („Nutzer“) die Nutzung der Software zu gestatten.
5.2. Nutzeraccounts sind personenbezogen und dürfen jeweils nur von einer Person genutzt werden, der sie fest zuzuordnen sind. Die Zugangsdaten dürfen nicht weitergegeben werden.
5.3. Die Vereinbarung berechtigt zur Einrichtung der Anzahl an Nutzeraccounts, die im Auftragsformular geregelt sind. Richtet der Lizenznehmer darüber hinausgehend weitere Nutzeraccounts an, ändert sich der Vertragsumfang und der Lizenznehmer hat je zusätzlichem Nutzeraccount die im Auftragsformular vereinbarte Vergütung zu zahlen.
5.4. Der Lizenznehmer kann jederzeit Nutzeraccounts löschen. Zu einer Reduzierung der Vergütung führt dies nur dann, wenn der Lizenznehmer die Einschränkung des Nutzungsumfangs in der Software einstellt und nur, soweit die im Auftragsformular genannte Nutzerzahl nicht unterschritten wird. Dies gilt nicht, soweit zusätzliche Jahreslizenzen für eine zusätzliche Nutzerzahl vereinbart wird. Diese laufen mindestens für ein Jahr.
5.5. Die Berechnung der zusätzlichen Vergütung erfolgt pro rata temporis entsprechend der Anzahl der Tage der Nutzung.
5.6. Der Lizenznehmer kann seinen Kunden („Kunden“) ermöglichen, Daten direkt über ein Web-Formular einzugeben. Accounts werden den Kunden dafür nicht eingerichtet.
6. Einräumung von Nutzungsrechten, Nutzungsumfang
6.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für die Software ein weltweites, nicht exklusives, nicht übertragbares auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht, die Software für eigene Zwecke, also durch Nutzer zur Verarbeitung von eigenen Daten oder denen seiner Kunden oder anderer Vertragspartner nach Maßgabe der Ziffer 5 nutzen zu lassen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich darauf, die Software cloudbasiert auf der vom Lizenzgeber dafür vorgesehenen Hardware zu nutzen.
6.2. Der Lizenznehmer hat den im Auftragsformular vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten. Ist eine Begrenzung des Nutzungsumfangs vereinbart und der Lizenznehmer überschreitet diesen Umfang, ist der Lizenzgeber berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, die unter Berücksichtigung er vereinbarten Vergütung und des Umfangs der Überschreitung des Nutzungsumfangs berechnet wird.
6.3. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die ausschließlichen Rechte an der Software und allen enthaltenen Technologien und zur Verfügung gestellten Dokumentationen dem Lizenzgeber zustehen und bei ihm verbleiben. Keine Regelung dieser Vereinbarung ist so zu verstehen, dass dem Lizenznehmer in irgendeiner Art Rechte (mit Ausnahme der eingeräumten Nutzungsrechte) an der Software oder Teilen davon übertragen werden. Alle Rechte an der Software, die dem Lizenznehmer in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben dem Lizenzgeber vorbehalten.
6.4. Der Lizenznehmer darf die Software nicht zu anderen Zwecken nutzen als zu den in der Vereinbarung genannten und hat die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, ist es dem Lizenznehmer insbesondere nicht gestattet, (i) die Software oder Teile davon für andere Zwecke zu verwenden als für die Verarbeitung von eigenen Daten oder die seiner Mandanten und anderer Vertragspartner, (ii) die Software oder Teile davon ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte zu vertreiben, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig zu übertragen, unterzulizenzieren oder Rechte daran abzutreten, (iii) die Software oder Teile davon offenzulegen oder Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderen Personen als den Nutzern den Zugriff in irgendeiner Weise zu gestatten, (iv) die Software zu modifizieren, zu ergänzen, zu verändern oder anzupassen, (v) die Software oder Teile davon zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu übersetzen, zu disassemblieren oder Datenformate, die Teil der Software sind, zu zerlegen und/oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Software oder von Teilen davon zu erlangen (soweit dies nicht nach 6.5 zulässig ist); (vi) Kopien der Software oder von Teilen davon anzufertigen, (vii) die Software für die Entwicklung eines konkurrierenden Produkts oder einer konkurrierenden Dienstleistung zu verwenden, (viii) ein mit der Software bereitgestelltes Lizenzmanagementsystem oder einen Sicherheitsmechanismus zu deaktivieren, zu modifizieren oder zu umgehen, (ix) auf die Software zuzugreifen oder sie zu nutzen, um Datenverarbeitungs- oder Stapelverarbeitungsdienste für andere zu erbringen oder (x) Eigentums- oder Urheberrechtsvermerke, Marken oder andere Kennzeichen des Lizenzgebers oder dritter Inhaber von Rechten zu entfernen, zu verändern oder zu verbergen. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass Nutzer und Kunden diese Beschränkungen der Nutzung beachten und einhalten.
6.5. Die gesetzlichen Rechte des Lizenznehmers gemäß § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e Urhebergesetz bleiben unberührt, jedoch mit der Maßgabe, dass (i) eine Dekompilierung der Software gemäß § 69e Urhebergesetz nur nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Lizenzgeber erfolgen darf, in der der Lizenznehmer die erforderlichen Informationen anfordert und der Lizenzgeber die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von zwei Wochen vorlegt, und (ii) die Parteien eine angemessene Geheimhaltungsvereinbarung abschließen, die den Schutz der Software und des Quellcodes vor dem Zugriff Dritter sicherstellt.
7. Support
7.1 Soweit ausdrücklich im Auftragsformular vereinbart, erbringt der Lizenzgeber Supportleistungen per Chat von Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr („Servicezeit“), jedoch nicht an gesetzlichen Feiertagen in Bayern. E-Mail und/oder telefonischen Support bietet der Lizenzgeber an, soweit dies im Auftragsformular ausdrücklich vereinbart ist.
8. Hosting und Wartung, Service Level
8.1. Die Software steht dem Lizenznehmer im Kalenderjahr durchschnittlich zu 99,0 % zur Verfügung („Verfügbarkeitszeit“), soweit die Software im vertraglich vereinbarten Sinne genutzt wird. Die Verfügbarkeitszeit berechnet sich anhand der „Gesamtzeit“, d.h. 365 Tage x 24 Stunden, abzüglich Ausfallzeit nach Ziffer 8.2, geteilt durch die Gesamtzeit und multipliziert mit 100 Prozent.
8.2. Die „Ausfallzeit“ ist die Zeit in der die Software nicht zur Verfügung steht, wobei Zeiten, die verursacht werden durch die folgenden oder vergleichbare Umstände nicht zur Ausfallzeit zählen:
8.2.1. angekündigte Wartungsarbeiten nach Ziffer 8.4;
8.2.2. nicht vorhersehbare, dringende Wartungsarbeiten, z.B. zur Beseitigung von Sicherheitslücken;
8.2.3. höhere Gewalt oder andere Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Lizenzgebers, die nicht vorhersehbar waren und nicht durch den Lizenzgeber verhindert werden konnten, insbesondere Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, besondere Wetterbedingungen, Stromausfälle, Verkehrsunterbrechungen, Feuerschäden, Epidemien und Pandemien (insbesondere COVID-19), Rechtsänderungen und behördliche Verfügungen sowie Betriebsstörungen oder Versorgungsschwierigkeiten, soweit sie nicht durch den Lizenzgeber verschuldet sind („höhere Gewalt“);
8.2.4. Dritte, die nicht Subunternehmer des Lizenzgebers sind;
8.2.5. den Lizenznehmer oder die von ihm verwendeten Soft- oder Hardware oder die Internetanbindung. Dies gilt auch für Software, deren Nutzung der Lizenzgeber vermittelt hat und/oder deren Anbindung er durch Schnittstellen ermöglicht;
8.2.6. die verspätete Meldung von Störungen und Ausfallzeiten durch den Lizenznehmer.
8.3. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Unterschreiten der Verfügbarkeitszeit trägt der Lizenznehmer.
8.4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, regelmäßige Wartungsarbeiten vorzunehmen, wird aber versuchen, die Unterbrechungen möglichst gering zu halten. Der Lizenzgeber soll den Lizenznehmer spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten informieren. In dringenden Fällen, beispielsweise um Sicherheitslücken zu beseitigen, kann der Lizenzgeber die Ankündigungsfrist verkürzen oder, sofern nicht anders möglich, ohne vorherige Ankündigung mit den Wartungsarbeiten beginnen. Ist eine vorherige Ankündigung nicht möglich, ist der Lizenznehmer nach Beginn der Arbeiten unverzüglich zu informieren.
8.5. Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Rahmen der Wartungsarbeiten Updates der Software einzuspielen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, das Leistungsspektrum der Software dem technischen Fortschritt anzupassen und zu verändern, soweit die vereinbarten Funktionalitäten nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Auf eine mögliche Abwärtskompatibilität mit Software von Dritten, die nicht dem jeweiligen aktuellen Stand entspricht, und/oder auf eine mögliche Interoperabilität mit Software Dritter muss der Lizenzgeber nicht achten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Interoperabilität als Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer an Updates Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 5. dieser Vereinbarung ein.
9. Störungen
9.1. Zu einer Beseitigung von Störungen ist der Lizenzgeber nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet, wenn im Auftragsformular Wartungsleistungen vereinbart sind. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
9.2. Der Lizenznehmer meldet Störungen, die nicht durch angekündigte Wartungsarbeiten verursacht wurden, unverzüglich per E-Mail und stellt sicher, dass er die folgenden Informationen übermittelt:
9.2.1. Beschreibung, Datum und Uhrzeit des Vorfalls,
9.2.2. betroffene Funktionalität,
9.2.3. vorläufige Einstufung der Priorität nach Ziffer 9.3,
9.2.4. Maßnahmen, die der bereits zur Behebung des Vorfalls ergriffen hat.
Auf Anfrage stellt der Lizenznehmer jede weitere Unterstützung und Information zur Verfügung, die zur Behebung der Störung erforderlich sind.
9.3. Soweit der Lizenznehmer eine Störung nach Ziffer 9.2 gemeldet hat, gelten die folgenden „Reaktionszeiten“:
9.3.1. Priorität: Kritisch. Beschreibung: Die Nutzung der Software oder wesentlicher Teile davon ist nicht oder nur stark eingeschränkt möglich, insbesondere durch Fehlfunktionen, falsche Arbeitsergebnisse oder erheblich verzögerte Antwortzeiten. Reaktionszeit: 3 Stunden.
9.3.2. Priorität: Hoch. Beschreibung: Die Nutzung der Software ist erheblich eingeschränkt. Reaktionszeit: 6 Stunden.
9.3.3. Priorität: Mittel. Beschreibung: Die Nutzung der Software wird nicht direkt und/oder wesentlich beeinträchtigt, aber grundlegende Funktionen werden erheblich beeinträchtigt. Reaktionszeit: 24 Stunden.
9.3.4. Priorität: Gering. Beschreibung: Die Funktionalitäten der Software sind nicht eingeschränkt, aber es gibt kleinere Fehler (Bugs). Reaktionszeit: 48 Stunden.
9.4. Ist der Lizenzgeber mit der vorläufigen Einstufung der Priorität durch den Lizenznehmer nicht einverstanden, legt er nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) eine andere Prioritätsstufe fest.
9.5. Wenn ein angemessener Workaround verfügbar ist oder vom Lizenzgeber bereitgestellt wird, gilt die Störung als solche der Prioritätsstufe 4.
9.6. Innerhalb der geltenden Reaktionszeiten wird der Lizenzgeber mit der Beseitigung der Störung beginnen. Zeiten außerhalb der Servicezeiten gelten nicht als Reaktionszeiten.
9.7. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, die Störung innerhalb der Reaktionszeiten zu beseitigen, wird sich aber um eine Beseitigung in angemessener Frist bemühen und wird den Lizenznehmer entsprechend informieren.
9.8. Stellt sich heraus, dass der Lizenzgeber für eine Störung nicht verantwortlich war, trägt der Lizenznehmer die Kosten für die Bearbeitung durch den Lizenzgeber des im Auftragsformular für Zusatzleistungen vereinbarten Stundensatzes.
9.9. Keine Wartungspflichten bestehen im Hinblick auf Drittsoftware.
10. Lizenznehmerinhalte
10.1. Der Lizenzgeber ermöglicht dem Lizenznehmer, im Rahmen der Nutzung der Software eigene Daten zu verarbeiten. Der Lizenznehmer ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verantwortlich für diese von ihm, seinen verbundenen Unternehmen, seinen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern sowie beauftragten Dritten und denen verbundener Unternehmen (unabhängig davon, ob die Nutzung der Software durch sie zulässig ist oder nicht) mit der Software verarbeiteten Inhalte („Lizenznehmerinhalte“):
10.1.1. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die Lizenznehmerinhalte keine gesetzlichen Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verletzen oder beeinträchtigen, insbesondere das geistige Eigentum Dritter, deren Persönlichkeitsrechte, wettbewerbsrechtliche oder datenschutzrechtliche Bestimmungen.
10.1.2. Sollte der Lizenznehmer die Verpflichtungen aus Ziffer 10.1.1 verletzen, ist der Lizenzgeber berechtigt, von dem Lizenznehmer zu verlangen, dass dieser rechtsverletzende Inhalte nicht mehr mit der Softwarte verarbeitet und löscht, sofern sie auf der Hardware des Lizenzgebers gespeichert sind. Soweit erforderlich, ist der Lizenzgeber berechtigt, die rechtsverletzenden Lizenznehmerinhalte ohne vorherige Ankündigung zu löschen. Ferner wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber von jeglichen aus der Verletzung folgenden Ansprüchen Dritter freistellen, dem Lizenzgeber angemessene Rechtsverteidigungskosten ersetzen und dem Lizenzgeber alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen, Dokumente und Erklärungen zur Verfügung stellen.
10.2. Soweit ein Risiko durch schädliche Daten (insbesondere Viren) mit zumutbarem Aufwand nicht anders beseitigt werden kann, ist der Lizenzgeber zur Löschung der Daten berechtigt. Er wird den Lizenznehmer darüber so frühzeitig wie möglich informieren.
11. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Vertragsende
11.1. Die Vereinbarung beginnt zu dem im Auftragsformular genannten Zeitpunkt („Vertragsbeginn“) zu laufen und hat eine Laufzeit von einem Jahr, soweit nicht im Auftragsformular abweichend geregelt („initiale Laufzeit“).
11.2. Soweit die Vereinbarung nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der initialen Laufzeit gekündigt wird, verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr („Verlängerungszeitraum“). Dies gilt auch zum Ende jedes Verlängerungszeitraums entsprechend.
11.3. Das Recht der Parteien, die Vereinbarung außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
11.4. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB findet keine Anwendung.
11.5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11.6. Nach Ablauf der Laufzeit hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Lizenznehmerinhalte zu löschen. Datenschutzrechtliche Regelungen und gesetzliche Aufbewahrungspflichten für den Lizenzgeber bleiben unberührt.
12. Vergütung
12.1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die im Auftragsformular vereinbarte Vergütung zu zahlen.
12.2. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
12.3. Kommt der Lizenznehmer mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug, ist der Lizenzgeber neben den gesetzlichen Verzugsfolgen nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, die Software für den Lizenznehmer zu sperren, bis die Zahlung des Lizenznehmers vollständig geleistet ist. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung ist der Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Die Mahnungen sind entbehrlich im Falle einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sowie dann, wenn aus anderen Gründen feststeht, dass eine Zahlung nicht erfolgt.
13. Gewährleistung
13.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und im Übrigen nach den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Sollten mietvertragliche Bestimmungen Anwendung finden, gilt abweichend davon, dass der Lizenzgeber nicht verschuldensunabhängig für Schäden haftet, die bei Überlassung der Software bereits bestanden (§ 536a Abs.1 BGB) und das Recht des Lizenznehmers ausgeschlossen ist, Mängel selbst zu beseitigen (§ 536a Abs. 2 BGB).
13.2. Die Gewährleistung des Lizenzgebers entfällt bei Mängeln, die darauf beruhen, dass
13.2.1. der Lizenznehmer oder seine Mitarbeiter die Software unsachgemäß genutzt haben,
13.2.2. der Lizenznehmer Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat,
13.2.3. die Systemumgebung oder Hardware des Lizenznehmers zur Nutzung der Software nicht geeignet ist.
13.3. Im Falle eines Mangels steht dem Lizenzgeber ein zweimaliges Recht auf Beseitigung des Mangels zu, bevor der Lizenznehmer weitergehende Rechte geltend machen kann. Dem Lizenzgeber ist jeweils eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Eine angemessene Frist beträgt mindestens vier Wochen.
13.4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Mängel der Software dem Lizenzgeber unverzüglich in Textform anzuzeigen, und zwar in einer Weise, die es dem Lizenzgeber ermöglicht, den Mangel zu reproduzieren. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für einen Schaden, der dem Lizenznehmer entsteht, weil er einen Mangel verspätet gemeldet hat.
13.5. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für Drittsoftware. Für die Interoperabilität zwischen der Software und der Drittsoftware ist der Lizenzgeber nur insoweit verantwortlich, als die Zur-Verfügung-Stellung einer Schnittstelle vereinbart ist und ein Mangel die Funktionalitäten dieser Schnittstelle betrifft.
14. Haftung
14.1. Die Haftung des Lizenzgebers auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist.
14.2. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im Hinblick auf diesen vertragstypischen Schaden ist die Haftung des Lizenzgebers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt.
14.3. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
14.4. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
14.5. Soweit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
14.6. Sofern der Lizenzgeber eine Garantie für die Beschaffenheit der Software gegeben hat, wird der Inhalt dieser Garantie von der vorstehenden Haftungsbeschränkung nicht berührt.
14.7. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
15. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Schäden, die durch höhere Gewalt (Ziffer 8.2.3) entstehen. In Fällen höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei für den Zeitraum, in dem sie durch die höhere Gewalt an einer Leistung gehindert ist, von dieser Leistung befreit. Die betroffene Partei wird der anderen Partei den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen möglichst gering zu halten.
16. Verjährung
Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gegen den Lizenzgeber und/oder dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche handelt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen (i) von Vorsatz, (ii) von grober Fahrlässigkeit, (iii) der Verletzung einer wesentlichen Pflicht im Sinne der Ziffer 14.2, (iv) von Personenschäden, (v) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und (vi) des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Das Recht des Lizenznehmers auf Nachbesserung bleibt während der Laufzeit dieser Vereinbarung unberührt.
17. Geheimhaltung
17.1. Jede Partei wird über alle ihr von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten vertraulichen Informationen Stillschweigen bewahren, sie angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterwerfen und sie nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Partei („offenbarende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) im Rahmen der (vor-)vertraglichen Beziehung offenbart oder von der die empfangende Partei auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, sofern (i) sie einen kommerziellen Wert haben, (ii) die offenbarende Partei ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung hat und (iii) die entweder als vertraulich gekennzeichnet, im Falle der mündlichen Übermittlung innerhalb von zwei Wochen in Textform als vertraulich bestätigt sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Informationen oder der Art der Offenbarung ergibt.
17.2. Die Parteien sind berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter weiterzugeben, soweit diese Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die den in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen im Wesentlichen gleichwertig sind und soweit diese die entsprechenden Informationen kennen müssen. Für den Lizenzgeber gilt dies auch für die Weitergabe an Subunternehmer.
17.3. Nicht zu den vertraulichen Informationen nach Ziffer 17.1 gehören Informationen, von denen die empfangende Partei beweist, dass
17.3.1. sie öffentlich bekannt sind;
17.3.2. die offenbarende Partei auf ihren Schutz schriftlich verzichtet hat;
17.3.3. sie die Information auf anderem Wege als durch die Zusammenarbeit mit der offenbarenden Partei erhalten hat, ohne dass sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen;
17.3.4. sie sie unabhängig von den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei entwickelt hat;
17.3.5. sie die Information durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands erlangt hat, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde.
17.4. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden Offenbarung aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung ist die offenbarende Partei, soweit und sobald zulässig, vor der Offenbarung in Textform zu informieren.
17.5. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenznehmer als Referenzkunden zu benennen und ausschließlich zu diesem Zweck sein Logo zu verwenden.
17.6. Weitergehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
17.7. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Laufzeit dieser Vereinbarung und für weitere drei Jahre. Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, Daten früher zu löschen oder zurückzugeben oder Daten dauerhaft geheim zu halten, bleiben unberührt.
18. Audits
Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Nutzungsumfang der Software durch Zugriff darauf zu prüfen.
19. Datenschutz
19.1. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
19.2. Die Parteien haben den als Anlage zum Auftragsformular beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen.
20. Änderungen der Nutzungsbedingungen und von Funktionalitäten
20.1. Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, soweit die Änderungen nicht die Hauptleistungspflichten der Parteien betreffen und dem Lizenznehmer zumutbar sind. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in Textform auf Änderungen hinweisen. Wenn der Lizenznehmer den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen in Textform widerspricht, werden die Nutzungsbedingungen in der neuen Fassung Vertragsbestandteil. Der Lizenzgeber wird in der Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Widerspricht der Lizenznehmer den Änderungen ganz oder teilweise, steht dem Lizenzgeber das Recht zu, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen.
20.2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die vereinbarten Funktionalitäten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, soweit diese nicht wesentlich eingeschränkt werden und dies dem Lizenznehmer zumutbar ist. Die Regelungen unter Ziffer 20.1 gelten für die Mitteilung der Änderungen entsprechend.
21. Schlussbestimmungen
21.1. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Vereinbarung oder Rechte daraus ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte zu übertragen. Dem Lizenznehmer ist untersagt Ansprüche aus dieser Vereinbarung an Dritte abzutreten oder zu verpfänden, es sei denn, der Lizenznehmer hat daran ein berechtigtes Interesse.
21.2. Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Lizenzgebers ist dem Lizenznehmer nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lizenznehmer.
21.3. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
21.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen im Einzelnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
21.5. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine angemessene und billige Regelung ersetzt, die, soweit gesetzlich zulässig, dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer ungewollten Lücke.
21.6. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
21.7. Wenn der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Augsburg.
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